Leistung kostet Geld - zunächst einmal den, der sie erbringt. Hochkomplexe Spezialinformationen der Materie Recht zu organisieren, bereitzuhalten und für den Mandanten anzuwenden, ist seinen Preis wert.
Zu Beginn des jeweiligen Mandats besprechen wir mit Ihnen, welches Vergütungsmodell für Ihren Fall geeignet ist. Beispiele:
1. Die Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG):
Art und Höhe der zeitunabhängigen gesetzlichen Gebühren hängen vom Mandatsverlauf sowie vom Gegenstandswert ab. In aller Regel beginnt das Mandat mit der Erstberatung (§ 34 RVG, 190,- EUR netto zzgl. USt). Sofern nichts anderes vereinbart wurde, findet anschließend das RVG Anwendung. Für Gerichtsverfahren gilt das RVG aus gesetzlichen Gründen automatisch als Mindesthonorar.
2. Rechtschutzversicherung:
Sofern Sie über eine eintrittspflichtige Rechtschutzversicherung (versicherte Rechtsgebiete, Wartezeit) verfügen, übernimmt diese unser Honorar gemäß RVG, sowie etwaige Gerichts- und Sachverständigenkosten. Wir prüfen für Sie, ob Ihr Rechtsschutzversicherer in Ihrem Fall eintrittspflichtig ist. Fragen Sie uns gerne nach empfehlenswerten Rechtschutzversicherungen.
3. Die Abrechnung nach Zeitaufwand:
Basiert auf unseren Stundensätzen und unserer Zeiterfassung, die einmal monatlich abgerechnet wird.
4. Pauschalhonorar:
Es wird ein fixes Honorar abgerechnet, unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme. Geeignet ist dieses Modell für eine bestimmte Leistung, etwa die Vertragserstellung, Errichtung von Testamenten, AGBs, Begleitung zu einem Ortstermin oder die Anmeldung einer Marke.
5. Sonderfall Unfallregulierung:
Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners trägt die Anwaltskosten für die Regulierung, je nach Verschuldensgrad (bis 100 %).